Tandemprüfung – FAQs

Im Folgenden finden Sie die bisherigen FAQs zur alternativen Prüfungsform (Tandemprüfung). Weitere Fragen werden ergänzt.

  1. Was passiert, wenn eine/r der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen nicht mehr am Gespräch teilnimmt (z.B. völliges Blackout, Überforderung, keine Ideen)? Übernimmt ein Lehrer/eine Lehrerin das Gespräch? Wie werden die Prüfungskandidaten/-kandidatinnen dann bewertet? 
  2. Wie sehr soll der Prüfer/die Prüferin in die Prüfung eingreifen? Nachdem der Prüfer/die Prüferin mit den Inhalten besser vertraut ist als der Beisitzer/die Beisitzerin, darf der Prüfer/die Prüferin im Notfall während der Prüfung Fragen stellen? 
  3. In welchem Ausmaß kann der Prüfer/die Prüferin Fragen “im Anschluss” stellen? 
  4. Haben wir das so richtig verstanden? Die Themenbereiche der monologischen und dialogischen Prüfung sind unterschiedlich. Beispiel: Prüfungskandidat A entscheidet sich monologisch für “Umwelt”, Prüfungskandidat B monologisch für “Tourismus”. Beide Themen werden aus dem Themenpool entfernt, sie ziehen erneut aus dem Pool und für die Tandemprüfung entscheiden sich beide Kandidaten z.B. dann für das Thema “Arbeitswelt”. 
  5. Können die beiden Dialogpartner/innen dasselbe Thema für den monologischen Teil haben? Falls ja, wird dann nur das eine gewählte Thema vor der Wahl des Themas für den dialogischen Teil aus dem Themenpool entfernt? 
  6. Bleibt Prüfungskandidat/in A während der Präsentation (monologischer Teil) von Prüfungskandidat/in B im Prüfungsraum? 
  7. Darf der Input für die Prüfungskandidaten/-kandidatinnen im dialogischen Teil gleich sein oder müssen die Inputs unterschiedlich sein?  
  8. Ist es denkbar, dass die Themenbereiche für Monolog und Dialog von beiden gleichzeitig gezogen werden?  
  9. Kann die dialogische Aufgabenstellung auch gleich beiden mitgegeben werden? 
  10. Bis wann muss man sich für den Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin entscheiden? 
  11. Warum können sich Paare innerhalb einer Gruppe nicht individuell zur Tandemprüfung anmelden? 
  12. Wie geht man mit einer ungeraden Zahl an Prüfungskandidaten/-kandidatinnen um? 

Die folgenden Antworten sind als Empfehlungen zu verstehen.  

Rechtlich bindende Vorgaben sind den Verordnungen zu entnehmen; gegebenenfalls wird in den Antworten auf die entsprechenden Passagen verwiesen.  

1) Was passiert, wenn eine/r der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen nicht mehr am Gespräch teilnimmt (z.B. völliges Blackout, Überforderung, keine Ideen)? Übernimmt ein Lehrer/eine Lehrerin das Gespräch? Wie werden die Prüfungskandidaten/-kandidatinnen dann bewertet? 

Antwort ist in Überarbeitung.

2) Wie sehr soll der Prüfer/die Prüferin in die Prüfung eingreifen? Nachdem der Prüfer/die Prüferin mit den Inhalten besser vertraut ist als der Beisitzer/die Beisitzerin, darf der Prüfer/die Prüferin im Notfall während der Prüfung Fragen stellen? 

Antwort ist in Überarbeitung.

3) In welchem Ausmaß kann der Prüfer/die Prüferin Fragen “im Anschluss” stellen? 

Tandemwegweiser S. 32:

5.5. Anleitungen für den Prüfer/die Prüferin

Der Prüfer/die Prüferin führt die Prüfung durch. Er/sie greift nur im Anschluss des jeweiligen Prüfungsteils ein, wenn eine gesicherte Beurteilung eines/einer der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen nicht möglich ist. Er/sie bewertet die Performanzen der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen in ihrer Gesamtheit unabhängig voneinander anhand des analytischen Beobachtungsbogens (siehe 6.2. + 6.3.).

 

Solche Fragen können gestellt werden, wenn eine gesicherte Beurteilung anders nicht möglich ist.

4) Haben wir das so richtig verstanden? Die Themenbereiche der monologischen und dialogischen Prüfung sind unterschiedlich. Beispiel: Prüfungskandidat A entscheidet sich monologisch für “Umwelt”, Prüfungskandidat B monologisch für “Tourismus”. Beide Themen werden aus dem Themenpool entfernt, sie ziehen erneut aus dem Pool und für die Tandemprüfung entscheiden sich beide Kandidaten z.B. dann für das Thema “Arbeitswelt”. 

 Ja,r den dialogischen Teil ziehen beide aus dem verbliebenen Themenpool. Wenn beide jeweils eines der gezogenen Themen abwählen und das übriggebliebene Thema dann “Arbeitswelt” ist, haben sie sich quasi für dieses Thema entschieden. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 3)   

5) Können die beiden Dialogpartner/innen dasselbe Thema für den monologischen Teil haben? Falls ja, wird dann nur das eine gewählte Thema vor der Wahl des Themas für den dialogischen Teil aus dem Themenpool entfernt? 

Da beide für den monologischen Teil aus dem gesamten Themenpool ziehen, ist dies richtig. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 2+3) 

6) Bleibt Prüfungskandidat/in A während der Präsentation (monologischer Teil) von Prüfungskandidat/in B im Prüfungsraum? 

Das entscheidet die Schule.  

7) Darf der Input für die Prüfungskandidaten/-kandidatinnen im dialogischen Teil gleich sein oder müssen die Inputs unterschiedlich sein? Die Frage hat sich aus der Information zu Input/Impuls ergeben (gelbe Markierung). 

Der Input kann gleich oder unterschiedlich sein. 

8) Ist es denkbar, dass die Themenbereiche für Monolog und Dialog von beiden gleichzeitig gezogen werden?  

Die Möglichkeit besteht, dass die beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen gleich nach der Ziehung für den monologischen Teil auch den Themenbereich für den dialogischen Teil ziehen. 

9) Kann die dialogische Aufgabenstellung auch gleich beiden mitgegeben werden? 

Es ist eine getrennte Vorbereitungszeit für den monologischen und den dialogischen Teil vorgesehen. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §23 Abs. 4a) Es ist auch essentiell, dass für beide Prüfungskandidaten/-kandidatinnen die gleichen Bedingungen gelten. Bei gleichzeitiger Ausgabe der monologischen und dialogischen Aufgabe ist dies nicht gewährleistet.  

10) Bis wann muss man sich für den Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin entscheiden? 

Der Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin kann verbindlich erst kurz vor der sRDP festgelegt werden, da erfahrungsgemäß jedes Jahr einige Schüler/innen doch nicht zum Haupttermin antreten dürfen und dadurch kurzfristige Änderungen eintreten können. Die Entscheidung kann früher erfolgen. 

11) Warum können sich Paare innerhalb einer Gruppe nicht individuell zur Tandemprüfung anmelden? 

Weil dies in der Verordnung anders festgelegt ist. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3) 

12) Wie geht man mit einer ungeraden Zahl an Prüfungskandidaten/-kandidatinnen um? 

Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners. (BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3)