Im Folgenden finden Sie die bisherigen FAQs zur alternativen Prüfungsform (Tandemprüfung). Weitere Fragen werden ergänzt.
Antwort ist in Überarbeitung.
Antwort ist in Überarbeitung.
Tandemwegweiser S. 32:
5.5. Anleitungen für den Prüfer/die Prüferin
Der Prüfer/die Prüferin führt die Prüfung durch. Er/sie greift nur im Anschluss des jeweiligen Prüfungsteils ein, wenn eine gesicherte Beurteilung eines/einer der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen nicht möglich ist. Er/sie bewertet die Performanzen der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen in ihrer Gesamtheit unabhängig voneinander anhand des analytischen Beobachtungsbogens (siehe 6.2. + 6.3.).
Solche Fragen können gestellt werden, wenn eine gesicherte Beurteilung anders nicht möglich ist.
Ja, für den dialogischen Teil ziehen beide aus dem verbliebenen Themenpool. Wenn beide jeweils eines der gezogenen Themen abwählen und das übriggebliebene Thema dann “Arbeitswelt” ist, haben sie sich quasi für dieses Thema entschieden. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 3)
Da beide für den monologischen Teil aus dem gesamten Themenpool ziehen, ist dies richtig. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 2+3)
Das entscheidet die Schule.
Der Input kann gleich oder unterschiedlich sein.
Die Möglichkeit besteht, dass die beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen gleich nach der Ziehung für den monologischen Teil auch den Themenbereich für den dialogischen Teil ziehen.
Es ist eine getrennte Vorbereitungszeit für den monologischen und den dialogischen Teil vorgesehen. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §23 Abs. 4a) Es ist auch essentiell, dass für beide Prüfungskandidaten/-kandidatinnen die gleichen Bedingungen gelten. Bei gleichzeitiger Ausgabe der monologischen und dialogischen Aufgabe ist dies nicht gewährleistet.
Der Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin kann verbindlich erst kurz vor der sRDP festgelegt werden, da erfahrungsgemäß jedes Jahr einige Schüler/innen doch nicht zum Haupttermin antreten dürfen und dadurch kurzfristige Änderungen eintreten können. Die Entscheidung kann früher erfolgen.
Weil dies in der Verordnung anders festgelegt ist. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3)
Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners. (BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3)