Im Folgenden finden Sie die bisherigen FAQs zur alternativen Prüfungsform (Tandemprüfung). Sollte Ihre Frage hiermit noch nicht beantwortet sein, können Sie uns gerne kontaktieren: cebs@cebs.at
Tandemwegweiser S. 33 – update 2023 gemäß SchUG
5.8. Dialogischer Prüfungsteil
Der Prüfer/die Prüferin (Moderator/Moderatorin) sollte also in so einem Fall mit konkreten Fragen weiterhelfen. Der analytische Beobachtungsbogen enthält Deskriptoren, die auf diesen Fall anwendbar sind.
Tandemwegweiser S. 27:
Bei der Erstellung der Aufgaben für den dialogischen Teil der Tandemprüfung soll zusätzlich darauf geachtet werden,
• dass mögliche unterstützende Fragen vorbereitet werden, für den Fall, dass der Dialog ins Stocken gerät.
• dass mögliche weiterführende Fragen vorbereitet werden, die gestellt werden können, wenn die beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen nicht die gleiche Gesprächszeit haben und eine gesicherte Beurteilung eines/einer der Beteiligten nicht möglich ist.
• dass bei unterschiedlichen Inputs der beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen, diese nicht zu ungleichen Chancen in der Gesprächssituation führen.
Tandemwegweiser S. 32:
5.5. Anleitungen für den Prüfer/die Prüferin
Im Falle, dass wichtige Punkte nicht angesprochen wurden oder die Redezeit der Prüfungskandidaten/-kandidatinnen im dialogischen Prüfungsteil unverhältnismäßig verteilt war, soll der Prüfer/die Prüferin ergänzende Fragen stellen.
Ja, für den dialogischen Teil ziehen beide aus dem verbliebenen Themenpool. Wenn beide jeweils eines der gezogenen Themen abwählen und das übriggebliebene Thema dann “Arbeitswelt” ist, haben sie sich quasi für dieses Thema entschieden. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 3)
Da beide für den monologischen Teil aus dem gesamten Themenpool ziehen, ist dies richtig. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §21 Abs. 2+3)
Das entscheidet die Schule.
Der Input kann gleich oder unterschiedlich sein.
Die Möglichkeit besteht, dass die beiden Prüfungskandidaten/-kandidatinnen gleich nach der Ziehung für den monologischen Teil auch den Themenbereich für den dialogischen Teil ziehen.
Es ist eine getrennte Vorbereitungszeit für den monologischen und den dialogischen Teil vorgesehen. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §23 Abs. 4a) Es ist auch essentiell, dass für beide Prüfungskandidaten/-kandidatinnen die gleichen Bedingungen gelten. Bei gleichzeitiger Ausgabe der monologischen und dialogischen Aufgabe ist dies nicht gewährleistet.
Der Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin kann verbindlich erst kurz vor der sRDP festgelegt werden, da erfahrungsgemäß jedes Jahr einige Schüler/innen doch nicht zum Haupttermin antreten dürfen und dadurch kurzfristige Änderungen eintreten können. Die Entscheidung kann früher erfolgen.
Weil dies in der Verordnung anders festgelegt ist. (vgl. BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3)
Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners. (BGBl. II Nr. 175/2022 §20 Abs. 3)